Junges Sierning AKTIV

1.     Zielsetzung

Das Programm „Junges Sierning AKTIV“ der Marktgemeinde Sierning dient der finanziellen Förderung von Veranstaltungen, Projekten und sonstigen Initiativen (nachfolgend „Vorhaben“ genannt), die für bzw. von Sierninger Jugendlichen durchgeführt werden. Ziel des Fördermodells ist es, jungen Menschen im Alter zwischen 12 und 24 Jahren die Möglichkeit zu bieten, Veranstaltungen, Kurse und Aktivitäten zu organisieren bzw. an ihnen teilzunehmen. Insbesondere für eine Förderung geeignet sind Vorhaben in den Bereichen Jugendschutz, Rettungs- und Feuerwehrwesen, Sport, Kultur, Kunst, politische Bildung und Politik (mit Ausnahme Veranstaltungen zur Bewerbung politischer Parteien), Zeitgeschichte und Umweltschutz.  

2.     Antragsberechtigte

Anträge zur Förderung von Vorhaben können von Einzelpersonen mit Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde Sierning bzw. von nicht kommerziell ausgerichteten Vereinen und Organisationen mit Wirkungsbereich in der Marktgemeinde Sierning eingebracht werden.

3.     Förderungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung eines Vorhabens ist die Erfüllung folgender Punkte:

  • Das geförderte Vorhaben muss in geeigneter Form öffentlich beworben werden, damit allen interessierten Jugendlichen eine Teilnahme ermöglicht wird. Ausgenommen davon sind bestimmte Zugangsbeschränkungen, die im Sinne des Jugendschutzes bzw. für die Erreichung der Zielsetzung des Vorhabens notwendig bzw. sinnvoll sind (z.B. vereinsinternes Jugendlager). 
  • Die am geförderten Vorhaben teilnehmenden Jugendlichen müssen mehrheitlich ihren Hauptwohnsitz im Gebiet der Marktgemeinde Sierning haben und müssen zwischen 12 und 24 Jahren alt sein. Bei vereinsinternen Vorhaben (ohne freien öffentlichen Zugang) ist dazu eine Liste der Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Name, Adresse und Alter vorzulegen. 
  • Das geförderte Vorhaben muss innerhalb des Gebietes der Marktgemeinde Sierning stattfinden. Davon ausgenommen sind Vorhaben, die spezielle Anforderungen an die Örtlichkeit stellen, die im Gemeindegebiet nicht erfüllt werden können (z.B. Ski-Event, Kletterkurse etc.)
  • Der antragstellende Verein (bzw. die antragstellende Organisation) muss sich in den vergangenen drei Jahren vor der Antragstellung aktiv am gesellschaftlichen, kulturellen bzw. sportlichen Leben der Marktgemeinde Sierning beteiligt haben (z.B. laufende Jugendarbeit, Teilnahme an Gemeindeveranstaltungen, Durchführung von eigenen Veranstaltungen etc.)  

4.     Förderungssumme

Ein Förderungsbeitrag kann vom Antragsteller in der Höhe des Fehlbetrages (Abgang) zwischen den erwarteten Einnahmen und den erwarteten Ausgaben des Vorhabens beantragt werden. Die maximal mögliche Förderungshöhe beträgt bei eintägigen Veranstaltungen 1.000,-- Euro. In allen anderen Fällen (z.B. bei mehrtägigen Veranstaltungen) liegt die maximale Förderungssumme pro eingebrachten Antrag bei 2.000,-- Euro. Bei der Festlegung des Förderungsbeitrages wird insbesondere auf eine angemessene Relation zwischen der Förderungssumme und der Anzahl an Veranstaltungsteilnehmern bzw. dem Umfang der geplanten Aktivitäten geachtet. Bei vereinsinternen Veranstaltungen gilt als Richtmarke maximal 20,-- Euro bei eintägigen bzw. 40,-- Euro bei mehrtägigen Veranstaltungen pro teilnehmendem Jugendlichen mit Hauptwohnsitz in Sierning. 

5. Vergabe der Fördermittel

Anträge auf Förderungen im Rahmen des Programms „Junges Sierning AKTIV“ können an den Gemeindeausschuss für Jugend, Sport und Vereinsangelegenheiten gerichtet werden. Der Antrag muss spätestens ein halbes Jahr nach Durchführung des Vorhabens am Marktgemeindeamt Sierning eingereicht werden. Die notwendigen Einreichunterlagen laut Antragsformular müssen zum Zeitpunkt der Antragsstellung vollständig vorhanden sein.

Über die Vergabe der Fördermittel entscheidet der Gemeindevorstand. Der Ausschuss für Jugend, Sport und Vereinsangelegenheiten nimmt die Anträge entgegen und erarbeitet einen unverbindlichen Vorschlag bezüglich der Förderungswürdigkeit bzw. der konkreten Förderungssumme des Vorhabens. 

Die Auszahlung der Mittel kann jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft werden, insbesondere an eine Vorlage der angefallenen Ausgaben (Rechnungsbeleg). Der Zeitpunkt der Auszahlung bzw. die Überweisung auf das angeführte Konto, wird vom Gemeindevorstand festgelegt. Widmungsfremd verwendete Gelder müssen an die Marktgemeinde Sierning zurückerstattet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erhalt einer Förderung.

Zuständig

Zuständigkeiten