Hundeangelegenheiten

Hundeangelegenheiten

Jeder in Oberösterreich gehaltene Hund, der über zwölf Wochen alt ist, muss bei der Gemeinde, in der der Hauptwohnsitz des Hundehalters liegt und in der die Hundehaltung stattfindet, innerhalb von fünf Tagen nach Beginn der Hundehaltung angemeldet werden.

Gemäß § 2 Abs. 2 des Oö. Hundehaltegesetzes 2024 sind der Meldung folgende Unterlagen anzuschließen:

  • der erforderliche Sachkundenachweis, 
  • der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht und 
  • die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank des Bundes gem. § 24a Abs. 5 Tierschutzgesetz anzuschließen.  

Bei der Anmeldung werden die Daten des Hundes erfasst und im Hunderegister eingetragen.

Hunde dürfen nur von Personen gehalten werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und über die nötige Sachkunde für das Halten von Hunden (§ 4 Abs. 1) verfügen und psychisch, physisch und geistig in der Lage sind, den Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 3 Oö. Hundehaltegesetz nachzukommen.

Seit 01. Jänner 2010 besteht die Chippflicht in Österreich. ALLE Hunde müssen mit einem Mikrochip versehen sein. Der Nummerncode des Mikrochips muss in der Heimtierdatenbank des Bundes registriert werden!

"Meldepflichten rund um die Hundehaltung": Merkblatt-Hundehaltung

WICHTIG!

  • Für Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull und Tosa Inu gelten erhöhte Ausbildungserfordernisse sowie eine Leinen- UND Maulkorbpflicht im öffentlichen Raum. Eine Befreiung ist durch eine positive verhaltensmedizinische Evaluierung möglich. Diese darf nicht vor dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes eingeholt worden sein und darf nicht älter als drei Monate sein.

  •  Zusätzlich zum sechsstündigen Sachkundenachweis müssen Halter von großen Hunden (Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg) in Zukunft eine Alltagstauglichkeitsprüfung absolvieren. Bei der Prüfung müssen sie den gewissenhaften Umgang im Alltag und das konfliktfreie Führen des Hundes durch alltägliche Situationen nachweisen. 

  • Die Gemeinden erhalten mehr Handhabe durch klare und strengere Regeln bei auffälligen Hunden. Ziel ist es, bereits vor schweren Bissvorfällen aktiv zu werden und damit mehr Schutz für die Bevölkerung zu gewährleisten. Hunde können künftig aufgrund ihres aggressiven Verhaltens als auffällig erklärt werden, etwa wenn sie durch aggressives Anspringen oder Hetzen eine Bedrohung für Mensch und Tier darstellen.


Sachkundenachweis nach dem Tierschutzgesetz 01.07.2026

Mit 1. Juli 2026 tritt entsprechend der Novellierung des Tierschutzgesetzes die Pflicht zur Absolvierung eines Sachkundenachweises für die Anschaffung von Hunden.

Übergangsregelung für die Haltung von Hunden:

Wenn bis 30. Juni 2027 ein allgemeiner Sachkundenachweis für die Haltung von Hunden nach dem Oö. Hundehaltegesetz 2024 vorliegt, ist innerhalb eines Jahres nur die praktische Einheit im Umfang von 2 Unterrichtseinheiten mit dem Hund zu absolvieren.

Wurde ein Sachkundenachweis für die Haltung von Hunden in einem anderen Bundesland erworben, ist dieser ebenfalls ausreichend.

Wenn bis 30. Juni 2027 eine Alltagstauglichkeitsprüfung nach dem Oö. Hundehaltegesetz 2024 erlangt wurde, wird kein weiterer Praxissachkundenachweis benötigt. Dies gilt ebenso für ähnliche Vorgaben anderer Bundesländer.


Ausnahmen

Hundehaltung

Folgende Personen sind von der Absolvierung des Theoriekurses und der Praxiseinheit befreit:

1.) Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Hundes bereits einen Hund bzw. mehrere Hunde halten und dies durch eine Registrierung in einer Datenbank gemäß § 24a TSchG belegen können;

2.) Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Hundes keinen Hund halten, jedoch innerhalb der letzten zwei Jahre zumindest einen Hund gehalten haben und dies durch eine Registrierung in einer Datenbank gemäß § 24a TSchG belegen können. Die vorangegangene Haltung muss zumindest einen Zeitraum von zwei Jahren umfasst haben;

3.) Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Hundes keinen Hund halten, jedoch innerhalb der letzten sieben Jahre einen Hund gehalten haben und dies durch eine Registrierung in einer Datenbank gemäß § 24a TSchG belegen können, sofern die Halterin bzw. der Halter nachweislich eine Ausbildung positiv abgeschlossen hat, die spezifische Kenntnisse zu Haltung und Umgang mit Hunden beinhaltet. Die vorangegangene Haltung muss zumindest einen Zeitraum von zwei Jahren umfasst haben;

4.) Personen, die das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ führen;

5.) Zertifizierte Trainerinnen und Trainer der DogAudit eGen;

6.) Aktive Trainerinnen und Trainer des Österreichischen Kynologenverbands, des Österreichischen Jagdgebrauchshunde-Verbands und der Österreichischen Hundesport Union;

7.) Aktive Leistungsrichterinnen und Leistungsrichter des Österreichischen Kynologenverbands, des Österreichischen Jagdgebrauchshunde-Verbands und der Österreichischen Hundesport Union;

8.) Tierärztinnen bzw. Tierärzte;

9.) Absolventinnen bzw. Absolventen des Universitätslehrgangs „Angewandte Kynologie“;

10.) Kontrollorgane gemäß der Tierschutz-Kontrollverordnung

11.) Personen, die von der Landesregierung zur Durchführung der Theoriekurse gemäß Abs. 3 oder der Praxiseinheiten gemäß Abs. 4 namentlich veröffentlicht wurden;

12.) Hundeführerinnen und Hundeführer von Diensthunden im Sinne des § 1 Abs. 1 Diensthunde-Ausbildungsverordnung,

13.) Geprüfte Hundeführerinnen bzw. Hundeführer der Österreichischen Rettungshundebrigade, des Österreichischen Rettungsdienstes-Einsatzorganisation für Rettungshunde, der Rettungshundestaffel des Arbeiter-Samariter-Bundes Österreichs, des Bundesverbandes Rettungshunde Österreich, der Österreichischen Hundewasserrettung, der Suchhundestaffeln des Österreichischen Roten Kreuzes und der Suchhundestaffel der Österreichischen Hundesport- Union;

14.) Personen, die eine Prüfung gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz absolviert haben;



Leinen- und/oder Maulkorbpflicht

Hunde sollen allen Freude machen

Jede Hundehalter soll Freude an seinem Hund haben, und jede ordentliche Hundehaltung beginnt beim Hundehalter. Mancher Mitmensch kann diese Gefühle zu Tieren nicht teilen und steht daher manchen tierischen Eigenschaften skeptisch gegenüber. Gegenseitiges Verständnis ist eine Grundvoraussetzung, damit das harmonische Zusammenleben von Hundehaltern und Nicht-Hundehaltern in Sierning gewährleistet ist. Die meisten Probleme resultieren aus den Missverständnissen in der Kommunikation zwischen Hund und Mensch. Rücksicht auf Mitbürgerinnen und Mitbürger, die sich durch freilaufende Hunde belästigt oder gefährdet fühlen, sollte zum Grundverständnis eines verantwortungsvollen Hundehalters gehören.

 

Aufgrund der Bestimmungen des OÖ. Hundehaltegesetzes und der Verordnung der Marktgemeinde Sierning vom 23. Mai 2024 gelten in Sierning für das Mitführen von Hunden folgende Regelungen:

 

Leinen- und/oder Maulkorbpflicht Verordnung

 

Die Marktgemeinde Sierning dankt allen rücksichtsvollen Hundehaltern für ihren Beitrag, Sierning sauber und sicher zu halten.


Zusammenfassung bestehender Rechtsgrundlagen über LEINEN- und/oder MAULKORBPFLICHT in Sierning

  • Verbot des Mitführens von Hunden: 
    Die Mitnahme von Hunden auf in der Verordnung der Marktgemeinde Sierning violett ausgewiesenen Plätzen ist verboten.

 

  • Leinen- UND Maulkorbpflicht:
    Bei Bedarf, jedenfalls aber
  • in öffentlichen Verkehrsmitteln,
  • in Schulen, Kindergärten, Horten und 
  • sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie bei größeren Menschenansammlungen (ab 50 Personen) wie z.B. in 
    • Einkaufszentren, 
    • Freizeit- und Vergnügungsparks, 
    • Gaststätten, 
    • Badeanlagen während der Badesaison und 
    • bei Veranstaltungen 
      müssen Hunde an der Leine UND mit Maulkorb geführt werden.

 

  • Leinen- ODER Maulkorbpflicht:
    • Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb des Ortsgebietes grundsätzlich an der Leine ODER mit Maulkorb geführt werden. Ein öffentlicher Ort ist jener, der für jedermann frei und unter gleichen Bedingungen zugänglich ist.  Ortsgebiet sind jene Straßenzüge, die sich innerhalb der Ortstafel und dem Ortsende befinden, geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern sowie Park- und Sportanlagen.
    • Leinenpflicht:
      Auf der Kuhschellenleite (Naturdenkmal), 
      im gesamten Leithenholz (Naturschutzgebiet), 
      im Naturschutzgebiet „Untere Steyr“, 
      auf dem Ennserweg – Grundstück Nr. 1667 KG Gründberg, 
      auf dem Hödlweg – Grundstück Nr. 1223/1 KG Sierning, 
      auf dem Weg Hausleiten – Zeilinger – B140 einschließlich Seitenwege Richtung Hofer und Schottergrube – Grundstücke Nr. 1410/4, 1553, 1559, 1551, 1543, 1433/2, 1534/3, 1533 alle KG Pichlern und 1295 KG Sierning und 
      beim Geyrspitz bis Grenze Waldneukirchen und Abzweigung Kammerhub – die Grundstücke Nr. 1204/2 KG Sierning, 1398/1, 1397 KG Pichlern 
      sind Hunde an der Leine zu führen.


  • Keine generelle Leinen- und Maulkorbpflicht: 
    Außerhalb des Ortsgebietes sofern gewährleistet ist, dass der Hundehalter die erforderliche Sorgfaltspflicht einhalten kann. Jagdrechtliche Einschränkungen oder privatrechtliche Verbote sind zu beachten.

 

  • Freilaufzone: 
    In der ausgewiesenen und eingezäunten Hundefreilaufzone darf der Hund ohne Leine oder Maulkorb geführt werden.

  

Ein Hund ist IMMER in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass Menschen und Tiere durch den Hund nicht gefährdet oder über ein zumutbares Maß belästigt werden. Weiters darf ein Hund im Bereich von öffentlichen Orten oder auf fremden Grundstücken nicht unbeaufsichtigt herumlaufen.




Grafische Darstellung der Leinen- und Maulkorbpflicht in Sierning

Grafische Darstellung - Hund

A0 Gesamtplan




 

Änderungen oder den Wechsel ihrer Hundehaftpflichtversicherung


Mit 1. September 2022 ist in Oberösterreich ein neues Hundehaltegesetz in Kraft getreten. Zur Verbesserung des Opferschutzes müssen HundehalterInnen etwaige Änderungen oder den Wechsel ihrer Hundehaftpflichtversicherung an die Wohnsitz-Gemeinde melden.


Jede ordentliche Hundehaltung beginnt bei der Hundehalterin oder beim Hundehalter. Schon bisher musste jeder mehr als 12 Wochen alte Hund bei der Hauptwohnsitzgemeinde binnen drei Tagen schriftlich angemeldet werden. Dabei muss auch der erforderliche Sachkundenachweis, eine Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank sowie ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 725.000 Euro besteht, vorgelegt werden. 


Für Hundehalter/innen neu ist, dass ab 1. September 2022 auch Änderungen oder ein Wechsel bei der Hundehaftpflichtversicherung an die Gemeinde bekannt geben werden müssen. Gemeinden haben auch die Möglichkeit, von sich aus aktiv das Vorhandensein einer ausreichenden Hundehaftpflichtversicherung zu prüfen. Diese Überprüfung können die Gemeinden wahlweise bei den HundehalterInnen oder direkt beim Versicherungsunternehmen vornehmen. 


Diese Gesetzesanpassung verbessert den Opferschutz. Es soll damit sichergestellt werden, dass keine Versicherungslücken entstehen und jeder gemeldete Hund in Oberösterreich im Schadensfall ausreichend hoch versichert ist.



 

Weitere Infos erhalten Sie hier:

Oö. Hundehaltegesetz

Termine von Hundehalte-Sachkundekurse: Sachkunde-Kurse in OÖ

Anbieter einer Verhaltensmedizinische Evaluierung: Anbieter Verhaltensmedizinische Evaluierer

Anbieter der Alltagstauglichkeitsprüfung: Anbieter Alltagstauglichkeitsprüfung

Informationen zu den Registrierungsmöglichkeiten: Heimtierdatenbank


Weitere Informationen zum neuen Oö. Hundehaltegesetz 2024 finden Sie auf der Website www.sichermithund.at.