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Jeder in Oberösterreich gehaltene Hund, der über zwölf Wochen alt ist, muss bei der Gemeinde, in der der Hauptwohnsitz des Hundehalters liegt und in der die Hundehaltung stattfindet, innerhalb von fünf Tagen nach Beginn der Hundehaltung angemeldet werden.
Gemäß § 2 Abs. 2 des Oö. Hundehaltegesetzes 2024 sind der Meldung folgende Unterlagen anzuschließen:
Bei der Anmeldung werden die Daten des Hundes erfasst und im Hunderegister eingetragen.
Hunde dürfen nur von Personen gehalten werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und über die nötige Sachkunde für das Halten von Hunden (§ 4 Abs. 1) verfügen und psychisch, physisch und geistig in der Lage sind, den Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 3 Oö. Hundehaltegesetz nachzukommen.
Seit 01. Jänner 2010 besteht die Chippflicht in Österreich. ALLE Hunde müssen mit einem Mikrochip versehen sein. Der Nummerncode des Mikrochips muss in der Heimtierdatenbank des Bundes registriert werden!
"Meldepflichten rund um die Hundehaltung": Merkblatt-Hundehaltung
WICHTIG!
Sachkundenachweis nach dem Tierschutzgesetz 01.07.2026
Mit 1. Juli 2026 tritt entsprechend der Novellierung des Tierschutzgesetzes die Pflicht zur Absolvierung eines Sachkundenachweises für die Anschaffung von Hunden.
Übergangsregelung für die Haltung von Hunden:
Wenn bis 30. Juni 2027 ein allgemeiner Sachkundenachweis für die Haltung von Hunden nach dem Oö. Hundehaltegesetz 2024 vorliegt, ist innerhalb eines Jahres nur die praktische Einheit im Umfang von 2 Unterrichtseinheiten mit dem Hund zu absolvieren.
Wurde ein Sachkundenachweis für die Haltung von Hunden in einem anderen Bundesland erworben, ist dieser ebenfalls ausreichend.
Wenn bis 30. Juni 2027 eine Alltagstauglichkeitsprüfung nach dem Oö. Hundehaltegesetz 2024 erlangt wurde, wird kein weiterer Praxissachkundenachweis benötigt. Dies gilt ebenso für ähnliche Vorgaben anderer Bundesländer.
Ausnahmen
Hundehaltung
Folgende Personen sind von der Absolvierung des Theoriekurses und der Praxiseinheit befreit:
1.) Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Hundes bereits einen Hund bzw. mehrere Hunde halten und dies durch eine Registrierung in einer Datenbank gemäß § 24a TSchG belegen können;
2.) Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Hundes keinen Hund halten, jedoch innerhalb der letzten zwei Jahre zumindest einen Hund gehalten haben und dies durch eine Registrierung in einer Datenbank gemäß § 24a TSchG belegen können. Die vorangegangene Haltung muss zumindest einen Zeitraum von zwei Jahren umfasst haben;
3.) Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Hundes keinen Hund halten, jedoch innerhalb der letzten sieben Jahre einen Hund gehalten haben und dies durch eine Registrierung in einer Datenbank gemäß § 24a TSchG belegen können, sofern die Halterin bzw. der Halter nachweislich eine Ausbildung positiv abgeschlossen hat, die spezifische Kenntnisse zu Haltung und Umgang mit Hunden beinhaltet. Die vorangegangene Haltung muss zumindest einen Zeitraum von zwei Jahren umfasst haben;
4.) Personen, die das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ führen;
5.) Zertifizierte Trainerinnen und Trainer der DogAudit eGen;
6.) Aktive Trainerinnen und Trainer des Österreichischen Kynologenverbands, des Österreichischen Jagdgebrauchshunde-Verbands und der Österreichischen Hundesport Union;
7.) Aktive Leistungsrichterinnen und Leistungsrichter des Österreichischen Kynologenverbands, des Österreichischen Jagdgebrauchshunde-Verbands und der Österreichischen Hundesport Union;
8.) Tierärztinnen bzw. Tierärzte;
9.) Absolventinnen bzw. Absolventen des Universitätslehrgangs „Angewandte Kynologie“;
10.) Kontrollorgane gemäß der Tierschutz-Kontrollverordnung
11.) Personen, die von der Landesregierung zur Durchführung der Theoriekurse gemäß Abs. 3 oder der Praxiseinheiten gemäß Abs. 4 namentlich veröffentlicht wurden;
12.) Hundeführerinnen und Hundeführer von Diensthunden im Sinne des § 1 Abs. 1 Diensthunde-Ausbildungsverordnung,
13.) Geprüfte Hundeführerinnen bzw. Hundeführer der Österreichischen Rettungshundebrigade, des Österreichischen Rettungsdienstes-Einsatzorganisation für Rettungshunde, der Rettungshundestaffel des Arbeiter-Samariter-Bundes Österreichs, des Bundesverbandes Rettungshunde Österreich, der Österreichischen Hundewasserrettung, der Suchhundestaffeln des Österreichischen Roten Kreuzes und der Suchhundestaffel der Österreichischen Hundesport- Union;
14.) Personen, die eine Prüfung gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz absolviert haben;
Hunde sollen allen Freude machen
Jede Hundehalter soll Freude an seinem Hund haben, und jede ordentliche Hundehaltung beginnt beim Hundehalter. Mancher Mitmensch kann diese Gefühle zu Tieren nicht teilen und steht daher manchen tierischen Eigenschaften skeptisch gegenüber. Gegenseitiges Verständnis ist eine Grundvoraussetzung, damit das harmonische Zusammenleben von Hundehaltern und Nicht-Hundehaltern in Sierning gewährleistet ist. Die meisten Probleme resultieren aus den Missverständnissen in der Kommunikation zwischen Hund und Mensch. Rücksicht auf Mitbürgerinnen und Mitbürger, die sich durch freilaufende Hunde belästigt oder gefährdet fühlen, sollte zum Grundverständnis eines verantwortungsvollen Hundehalters gehören.
Aufgrund der Bestimmungen des OÖ. Hundehaltegesetzes und der Verordnung der Marktgemeinde Sierning vom 23. Mai 2024 gelten in Sierning für das Mitführen von Hunden folgende Regelungen:
Leinen- und/oder Maulkorbpflicht Verordnung
Die Marktgemeinde Sierning dankt allen rücksichtsvollen Hundehaltern für ihren Beitrag, Sierning sauber und sicher zu halten.
Ein Hund ist IMMER in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass Menschen und Tiere durch den Hund nicht gefährdet oder über ein zumutbares Maß belästigt werden. Weiters darf ein Hund im Bereich von öffentlichen Orten oder auf fremden Grundstücken nicht unbeaufsichtigt herumlaufen.
Grafische Darstellung der Leinen- und Maulkorbpflicht in Sierning
A0 Gesamtplan
Mit 1. September 2022 ist in Oberösterreich ein neues Hundehaltegesetz in Kraft getreten. Zur Verbesserung des Opferschutzes müssen HundehalterInnen etwaige Änderungen oder den Wechsel ihrer Hundehaftpflichtversicherung an die Wohnsitz-Gemeinde melden.
Jede ordentliche Hundehaltung beginnt bei der Hundehalterin oder beim Hundehalter. Schon bisher musste jeder mehr als 12 Wochen alte Hund bei der Hauptwohnsitzgemeinde binnen drei Tagen schriftlich angemeldet werden. Dabei muss auch der erforderliche Sachkundenachweis, eine Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank sowie ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 725.000 Euro besteht, vorgelegt werden.
Für Hundehalter/innen neu ist, dass ab 1. September 2022 auch Änderungen oder ein Wechsel bei der Hundehaftpflichtversicherung an die Gemeinde bekannt geben werden müssen. Gemeinden haben auch die Möglichkeit, von sich aus aktiv das Vorhandensein einer ausreichenden Hundehaftpflichtversicherung zu prüfen. Diese Überprüfung können die Gemeinden wahlweise bei den HundehalterInnen oder direkt beim Versicherungsunternehmen vornehmen.
Diese Gesetzesanpassung verbessert den Opferschutz. Es soll damit sichergestellt werden, dass keine Versicherungslücken entstehen und jeder gemeldete Hund in Oberösterreich im Schadensfall ausreichend hoch versichert ist.
Weitere Infos erhalten Sie hier:
Oö. Hundehaltegesetz
Termine von Hundehalte-Sachkundekurse: Sachkunde-Kurse in OÖ
Anbieter einer Verhaltensmedizinische Evaluierung: Anbieter Verhaltensmedizinische Evaluierer
Anbieter der Alltagstauglichkeitsprüfung: Anbieter Alltagstauglichkeitsprüfung
Informationen zu den Registrierungsmöglichkeiten: Heimtierdatenbank
Weitere Informationen zum neuen Oö. Hundehaltegesetz 2024 finden Sie auf der Website www.sichermithund.at.