Hundeangelegenheiten

Hundeangelegenheiten

Jeder in Oberösterreich gehaltene Hund, der über zwölf Wochen alt ist, muss bei der Gemeinde, in der der Hauptwohnsitz des Hundehalters liegt und in der die Hundehaltung stattfindet, innerhalb von drei Tagen nach Beginn der Hundehaltung angemeldet werden.

Gemäß § 2 Abs. 2 des Oö. Hundehaltegesetzes 2002 sind der Meldung folgende Unterlagen anzuschließen:

  • der erforderliche Sachkundenachweis, 
  • der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht und 
  • die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank des Bundes gem. § 24a Abs. Tierschutzgesetz anzuschließen.  

Bei der Anmeldung werden die Daten des Hundes erfasst und im Hunderegister eingetragen; dem Hund wird eine Hundemarke zugeordnet (die Hundemarke muss vom Hund getragen werden).

Bei Verlust der Hundemarke oder bei Unlesbarkeit ist unverzüglich eine Ersatzmarke bei der Gemeinde zu besorgen. Hunde dürfen nur von Personen gehalten werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und über die nötige Sachkunde für das Halten von Hunden verfügen.

Seit 01. Jänner 2010 besteht die Chippflicht in Österreich. ALLE Hunde müssen mit einem Mikrochip versehen sein. Der Nummerncode des Mikrochips muss in der Heimtierdatenbank des Bundes registriert werden!

"Meldepflichten rund um die Hundehaltung": MERKBLATT


Weitere Infos erhalten Sie hier:

Oö. Hundehaltegesetz

Termine von Hundehalte-Sachkundekurse: Sachkunde-Kurse in OÖ

Informationen zu den Registrierungsmöglichkeiten: Heimtierdatenbank