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Das Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz gilt für die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen. Öffentlich sind alle Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind oder allgemein beworben werden. Das Gesetz unterscheidet zwischen bewilligungspflichtigen, meldepflichtigen und anzeigepflichtigen Veranstaltungen. Weiters sieht das Landesgesetz die Bewilligung von Veranstaltungsstätten vor.
Veranstaltungen im Sinne des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes sind alle Arten von Aufführungen, Vorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen.
Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat die Durchführung folgender Veranstaltungen spätestens zwei Wochen vor ihrem Beginn der Gemeinde, in der die vorgesehene Veranstaltungsstätte liegt, zu melden. Verwenden Sie bitte dazu das Formular „Veranstaltungsmeldung“.
Gebühren: keine
Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat die Durchführung einer Veranstaltung, die weder bewilligungs- noch meldepflichtig ist, spätestens sechs Wochen
vor ihrem Beginn mit dem Formular „Veranstaltungsanzeige“, anzuzeigen.
Für Veranstaltungen in Veranstaltungsstätten mit einem Gesamtfassungsvermögen bis zu 2.500 Personen ist die Gemeinde zuständig. Bei Veranstaltungen mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 2.500 Personen wenden Sie sich bitte an die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land.
Gebühren: für Veranstaltungen bis zu 2.500 Personen: Eingabegebühr € 14,30 Verwaltungsabgabe € 18,--
Sollte eine Verhandlung vor Ort notwendig sein, fallen noch zusätzlichen Gebühren an.
Die Veranstaltungssicherheitsverordnung ist bei allen drei Veranstaltungsarten einzuhalten.
Die Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz bestimmt, welchen Mindesterfordernissen Veranstaltungen und die verwendeten Veranstaltungsstätten, -einrichtungen und -mittel sowie die von ihnen ausgehenden Einwirkungen jedenfalls zu entsprechen haben.
Die Behörde hat zu prüfen, inwieweit über die o.a. Verordnung hinausgehende Auflagen, Bedingungen und Befristungen bescheidmäßig vorzuschreiben sind.
Mehrweggebot bei Veranstaltungen
Gem. § 4a Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 müssen bei Veranstaltungen, bei denen Speisen oder Getränke ausgegeben werden und gleichzeitig mehr als 300 Personen teilnehmen, Getränke in Mehrweggebinden bezogen und Getränke und Speisen in bzw. mit Mehrwegbechern, -geschirr und -besteck ausgegeben werden. Die Ausgabe von Speisen in Geschirrersatz aus nachwachsenden Rohstoffen (zB Karton, Papier oder Holz) ist der Verwendung von Mehrweggeschirr gleichzuhalten. Ab 2.500 Personen ist ergänzend ein Abfallkonzept notwendig. Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist die zu erwartende Personenanzahl pro Tag aufzusummieren. Nähere Details auf https://www.land-oberoesterreich.gv.at/270053.htm
Das Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz gilt nicht für:
Veranstaltungsmeldung
Veranstaltungsanzeige
Veranstaltungssicherheitsgesetz
Veranstaltungssicherheitsverordnung