Leinenpflicht im gesamten Leithenholz

Hunde

!!!LEINENPFLICHT IM GESAMTEN LEITHENHOLZ!!!


Nach dem Oö. Hundehaltegesetz § 6 Abs. 1 müssen Hunde im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Unter dem Begriff „Ortsgebiet“ sind die Straßenzüge innerhalb „Ortsbeginn“ und „Ortsende“ und geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern zu verstehen. Gemäß der Hundeverordnung der Marktgemeinde Sierning gilt im gesamten Leithenholz Leinenpflicht! 

Es gibt immer wieder Beschwerden über HundehalterInnen, die ihre Hunde nicht ordnungsgemäß führen bzw. beaufsichtigen und die Exkremente ihrer vierbeinigen Lieblinge nicht beseitigen und entsorgen. Gemäß Oö. Hundehaltegesetz § 6 Abs. 3 muss derjenige, der einen Hund führt, die Exkremente des Hundes an öffentlichen Orten unverzüglich beseitigen und entsorgen. Im gesamten Gemeindegebiet stehen den HundehalterInnen 25 Sackerlspender zur Verfügung. Das volle Gackerlsackerl wird dann ganz einfach im Restmüll entsorgt. So einfach wird die Umwelt geschont und auch ein gutes Miteinander ist gesichert! 

Zuwiderhandlungen führen zu einer Anzeige und werden von der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land mit einer Geldstrafe bis 7.000 Euro geahndet.

Im Sinne einer guten Nachbarschaft und eines friedlichen Miteinanders ersuchen wir alle HundebesitzerInnen um die ordnungsgemäße Entsorgung der Exkremente und die Einhaltung der Leinenpflicht!


02.11.2023