Veranstaltung durchführen

Das Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz gilt für die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen. Öffentlich sind alle Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind oder allgemein beworben werden. Das Gesetz unterscheidet zwischen bewilligungspflichtigen, meldepflichtigen und anzeigepflichtigen Veranstaltungen. Weiters sieht das Landesgesetz die Bewilligung von Veranstaltungsstätten vor.

Veranstaltungen im Sinne des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes sind alle Arten von Aufführungen, Vorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen.

Meldepflichtige Veranstaltungen

Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat die Durchführung folgender Veranstaltungen spätestens zwei Wochen vor ihrem Beginn der Gemeinde, in der die vorgesehene Veranstaltungsstätte liegt, zu melden. Verwenden Sie bitte dazu das Formular „Veranstaltungsmeldung“.

  1. Tournee-Betrieb-Bewilligung gem. § 8 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz
  2. Veranstaltungsstättenbewilligung gem. § 9 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz
  3. Kleinveranstaltungen, zu denen nicht mehr als 300 Personen erwartet werden und bei denen keine Gefährdung oder  unzumutbare Beeinträchtigung im Sinn des § 4 Abs. 2 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz (keine Gefährdung von Leben, Gesundheit, körperliche Sicherheit, keine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarschaft usw.) zu erwarten ist.

Gebühren:                 keine

 

Anzeigepflichtige Veranstaltungen

Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat die Durchführung einer Veranstaltung, die weder bewilligungs- noch meldepflichtig ist, spätestens sechs Wochen

vor ihrem Beginn mit dem Formular „Veranstaltungsanzeige“, anzuzeigen.

Für Veranstaltungen in Veranstaltungsstätten mit einem Gesamtfassungsvermögen bis zu 2.500 Personen ist die Gemeinde zuständig. Bei Veranstaltungen mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 2.500 Personen wenden Sie sich bitte an die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land.

Gebühren:                 für Veranstaltungen bis zu 2.500 Personen:
 Eingabegebühr           € 14,30
 Verwaltungsabgabe    € 18,--

Sollte eine Verhandlung vor Ort notwendig sein, fallen noch zusätzlichen Gebühren an.

Die Veranstaltungssicherheitsverordnung ist bei allen drei Veranstaltungsarten einzuhalten.

Die Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz bestimmt, welchen Mindesterfordernissen Veranstaltungen und die verwendeten Veranstaltungsstätten, -einrichtungen und -mittel sowie die von ihnen ausgehenden Einwirkungen jedenfalls zu entsprechen haben.

Die Behörde hat zu prüfen, inwieweit über die o.a. Verordnung hinausgehende Auflagen, Bedingungen und Befristungen bescheidmäßig vorzuschreiben sind.

Mehrweggebot bei Veranstaltungen

Gem. § 4a Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 müssen bei Veranstaltungen, bei denen Speisen oder Getränke ausgegeben werden und gleichzeitig mehr als 300 Personen teilnehmen, Getränke in Mehrweggebinden bezogen und Getränke und Speisen in bzw. mit Mehrwegbechern, -geschirr und -besteck ausgegeben werden. Die Ausgabe von Speisen in Geschirrersatz aus nachwachsenden Rohstoffen (zB Karton, Papier oder Holz) ist der Verwendung von Mehrweggeschirr gleichzuhalten. Ab 2.500 Personen ist ergänzend ein Abfallkonzept notwendig. Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist die zu erwartende Personenanzahl pro Tag aufzusummieren. Nähere Details auf https://www.land-oberoesterreich.gv.at/270053.htm

 

Das Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz gilt nicht für:

  • Veranstaltungen zur Religionsausübung, insbesondere in den dazu bestimmten Einrichtungen (Kirchen, Synagogen oder sonstigen Kultuseinrichtungen) von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, wie beispielsweise Gottesdienste, aber auch im Freien, wie beispielweise Feldmessen oder Prozessionen, sowie religiös bestimmte künstlerische Veranstaltungen, wie zB Advent- oder Osterkonzerte; sonstige Konzerte oder musikalische Darbietungen in Kirchen, Synagogen oder sonstigen Kultuseinrichtungen, wie beispielsweise klassische Konzerte;

  • Veranstaltungen auf Liegenschaften oder in Einrichtungen von Universitäten, Fachhochschulen, Akademien, Schulen, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, Kinderbetreuungseinrichtungen oder Schüler- und Studentenheimen, die von ihrer Leitung oder mit deren Einverständnis von Studierenden, Schülern, Kindern, Bewohnern eines Schüler- oder Studentenheims oder jeweils von deren Erziehungsberechtigten durchgeführt werden, sofern diese Veranstaltungen nicht überwiegend der Unterhaltung dienen, wie insbesondere lärmintensive Tanzveranstaltungen, Faschingsveranstaltungen und dergleichen;

  • Veranstaltungen, die überwiegend Zwecken der Wissenschaft, des Studiums, des Unterrichts sowie der Volks-, Jugend- oder Erwachsenenbildung dienen, insbesondere Vorträge, Kurse und Vorlesungen sowie Ausstellungen in und von Museen;

  • Veranstaltungen, die nach ihrer Art im Volksbrauchtum begründet sind, wie beispielsweise Platzkonzerte, Kurkonzerte, Faschingsumzüge, Krampusumzüge, Fackelumzüge, Perchtenläufe, Sonnwendfeiern, Erntedankfeste; 

  • Ausstellungen von Mustern und Waren durch Gewerbetreibende im Rahmen ihres Gewerbes, insbesondere bei Messen und Märkten, worunter als marktähnliche Verkaufsveranstaltungen auch anlassbezogene Gelegenheitsmärkte, wie beispielsweise Oster-, Advent- und Weihnachtsmärkte, fallen; Ausstellungen von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, wie zB Bauernmärkte; sonstige marktähnliche Verkaufsveranstaltungen von natürlichen oder juristischen Personen; 

  • Film- und Fernsehvorführungen in Gastgewerbebetrieben;

  • Sportveranstaltungen, die keine Gefährdung der Zuschauerinnen und Zuschauer durch die ausgeübte Sportart selbst oder durch ausschreitendes Besucherverhalten erwarten lassen oder die den üblicherweise in der Sportstätte stattfindenden Regelbetrieb nicht erheblich übersteigen; Sportveranstaltungen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, soweit für diese Veranstaltungen die Straßenverkehrsordnung 1960 anzuwenden ist; Freizeitveranstaltungen, die ihrer Art nach typischerweise keine Gefährdung von Menschen erwarten lassen, wie beispielsweise organisierte Wanderungen;

  • Darbietungen von Straßenkünstlern, die ihrer Art nach typischerweise keine Gefährdung von Menschen erwarten lassen;

  • die Durchführung von Geschicklichkeitsspielen, die ihrer Art nach typischerweise keine Gefährdung von Menschen erwarten lassen;
     
  • Veranstaltungen oder Teile von Gesamtveranstaltungen, die in Bundesgesetzen, wie zB im Vereinsgesetz 2002, im Versammlungsgesetz 1953 oder im Glücksspielgesetz geregelt sind;
     
  • Veranstaltungen oder Teile von Gesamtveranstaltungen, die in anderen Landesgesetzen, wie beispielsweise im Oö. Sportgesetz, Oö. Campingplatzgesetz, Oö. Wettgesetz, Oö. Glücksspielautomatengesetz, Oö. Sexualdienstleistungsgesetz oder Oö. Tanzschulgesetz geregelt sind;
     
  • Veranstaltungen, sofern die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung die Durchführung der jeweiligen Veranstaltung umfasst.

 

Veranstaltungsmeldung

Veranstaltungsanzeige

Veranstaltungssicherheitsgesetz

Veranstaltungssicherheitsverordnung