Kommunalsteuer

Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.

Bemesssungsgrundlage

Bemessungsgrundlage sind die Bruttoarbeitslöhne.

Steuersatz

Die Steuer beträgt 3 % der Bemessungsgrundlage.

Freigrenze

Übersteigt bei einem Unternehmen, das nur eine einzige Betriebsstätte unterhält die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht € 1.460,--, dann wird von ihr höchstens        € 1.095,-- abgezogen.

Fälligkeit der Abgabe

bis zum 15. des Folgemonats

Abgabe der Erklärung

Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Unternehmer eine Steuererklärung bis Ende März des Folgejahres abzugeben. Die Steuererklärung hat jahresbezogen die gesamte auf das Unternehmen anfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enhalten; eine Aufgliederung nach Monaten ist nicht erforderlich. Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist zusätzlich eine Steuererklärung binnen einem Monat ab Schließung dieser Betriebsstätte abzugeben.

Übermittlung der Erklärung

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