Halten und Parken verboten

Halten und Parken verboten

§ 24 StVO Halten und Parken verboten

In Österreich sind Halte- und Parkverbote im Ortsgebiet in der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 geregelt, insbesondere in § 24 (Halten und Parken verboten). 

  • Auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr ist, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen (Gesamtbreite 5,20 m) für den fließenden Verkehr freibleiben, das Parken verboten.
  • Das Parken auf der linken Seite von Einbahnstraßen ist, wenn nicht mindestens ein Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleibt, ebenfalls verboten.

Die Überwachung und Kontrolle über die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung, fällt in die Zuständigkeit der Polizei. Verstöße gegen § 24 sind bei der Polizei anzuzeigen.

27.01.2026