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Die Marktgemeinde Sierning weist auf die gesetzlichen Anrainerverpflichtungen gemäß § 93 der Straßenverkehrsordnung hin, die sowohl den Winterdienst auf Gehsteigen, Gehwegen und Straßen, als auch deren Reinigung betreffen.
An dieser Stelle wird die Gesetzesstelle wörtlich zitiert:
„Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten.“
Weiters wird in der StVO sinngemäß geregelt:
Eigentümer/innen von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften sind von dieser Pflicht ausgenommen. Uneingeschränkt müssen Eigentümer/innen von Liegenschaften und Verkaufshütten dafür sorgen, dass Schneewechten und Eisbildungen von den Dächern entfernt werden, wenn diese an der Straßenseite gelegenen sind. Wird die Schneeräumung und die Entfernung von Dachlawinen z.B. einem Schneeräumungsunternehmen übertragen, treffen dieses die genannten Pflichten. Schneehaufen, die von Schneepflügen der Straßenverwaltung auf den Gehsteig geschoben werden, müssen ebenfalls entfernt werden. Zur Ablagerung von Schnee aus Hauseinfahrten oder Grundstücken auf der Straße benötigt der/die Liegenschaftseigentümer/in eine Bewilligung.
Die Liegenschaftseigentümer/innen werden deshalb höflich ersucht, diesen Verpflichtungen, sowohl im Interesse der Fußgänger, als auch in ihrem eigenen Interesse gewissenhaft nachzukommen (ggf. Haftung bei Unfällen zufolge mangelhafter Schneeräumung und Streuung!). Damit soll wieder ein gefahrloses Begehen der Gehsteige, Gehwege und Straßenränder, auch im Winter 2025/2026, ermöglicht werden.
Der Winterdienst auf öffentlichem Gut wird zum Großteil durch die Mitarbeiter des Bauhofes der Marktgemeinde Sierning abgedeckt. In einigen Gebieten ist der Maschinenring Oberösterreich für die Marktgemeinde Sierning im Einsatz.
28.11.2025