Strafregisterbescheinigungen
Die Person, die einen Strafregisterauszug benötigt muss persönlich am Gemeindeamt mit einem Ausweis erscheinen. Falls die Person nicht persönlich kommen kann, muss die Vertreterperson eine Vollmacht + Ausweis mitnehmen.
Bei den Strafregisterbescheinigungen wird zwischen folgenden Bescheinigungen unterschieden:
§ gemäß § 10 Abs. 1 Strafregistergesetz („normale“) und
§ gemäß § 10 Abs. 1a Strafregistergesetz („Kinder- und Jugendfürsorge“)
§ gemäß § 10 Abs. 1c Strafregistergesetz („Pflege und Betreuung“)
§ gemäß § 10 Abs. 1e Strafregistergesetz („terroristische und staatsfeindliche Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen“)
Für eine Strafregisterbescheinigung für „Kinder- und Jugendfürsorge“ ist gemäß § 10 Abs. 1b Strafregistergesetz eine Bescheinigung vorzulegen, in der der Aussteller bestätigt, dass diese Bescheinigung für die Prüfung zur Ausübung einer bestimmten in seinem Verantwortungsbereich liegenden beruflichen oder organisierten ehrenamtlichen Tätigkeit, die hauptsächlich die Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung, Pflege oder Ausbildung Minderjähriger umfasst, benötigt wird.
Für eine Strafregisterbescheinigung „Pflege und Betreuung“ ist gemäß § 10 Abs. 1d Strafregistergesetz eine Bescheinigung vorzulegen, in der der Aussteller bestätigt, dass diese Bescheinigung für die Prüfung zur Ausübung einer bestimmten in seinem Verantwortungsbereich liegenden beruflichen oder organisierten ehrenamtlichen Tätigkeit, die hauptsächlich die Pflege und Betreuung wehrloser Personen umfasst, benötigt wird.
Für eine Strafregisterbescheinigung für „terroristische und staatsfeindliche Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen“ ist gemäß § 10 Abs. 1f eine Bescheinigung vorzulegen, in der der Aussteller bestätigt, dass diese Bescheinigung für die Prüfung der Eignung zur Ausübung einer bestimmten in seinem Verantwortungsbereich liegenden beruflichen Tätigkeit im Bereich der kritischen Infrastruktur, der Herstellung, der Verarbeitung oder des Handels von oder mit Schieß- und Sprengmitteln, des Erwerbs, des Verbringens, des Besitzes oder der Verwendung von beschränkten Ausgangsstoffen für oder in einem Sprengungsunternehmen, im Sicherheitsgewerbe oder Waffengewerbe.
Im beigefügten Link finden Sie die Beilage für besondere Strafregisterbescheinigungen:
Beilage für besondere Strafregisterbescheinigung
Pauschalgebühr der Strafregisterbescheinigungen:
Gewöhnliche Strafregisterbescheinigung 26,00 €
Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge 29,00 €
Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung 29,00 €
Strafregisterbescheinigung terroristische und staatsfeindliche
Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen
die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen 29,00 €
Neben diesen Pauschalgebühren sind keine weiteren Gebühren oder Bundesverwaltungsabgaben (zB für weitere Beilagen oder die Vorlage ausländischer Schriften) zu entrichten. Außerdem ist die Adressierung an eine bestimmte dritte Person (zB Arbeitgeber) nicht mehr zwingend notwendig da es keine Auswirkung auf die Höhe der Gebühren hat.
Bei Beantragung der Strafregisterbescheinigung mit der ID-Austria reduziert sich die Gebühr jeweils um 8,00 €.
Werden mehrere Arten der Strafregisterbescheinigung beantragt, ist die Gebühr auch mehrfach zu entrichten.
Beispiel: Es wird gleichzeitig eine gewöhnliche Strafregisterbescheinigung und eine „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ beantragt. Für die Beantragung der gewöhnlichen Strafregisterbescheinigung ist eine Gebühr von 26,00 € und für die „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ eine Gebühr von 29,00 €– somit sind gesamt 55,00 € zu entrichten.
Übersicht der Pauschalgebühren
Gewöhnliche Strafregisterbescheinigung | 26 Euro Pauschalgebühr |
Gewöhnliche Strafregisterbescheinigung per ID Austria | 18 Euro Pauschalgebühr |
Besondere Strafregisterbescheinigung | 29 Euro Pauschalgebühr |
Gewöhnliche Strafregisterbescheinigung und besondere Strafregisterbescheinigung | 26 Euro Pauschalgebühr 29 Euro Pauschalgebühr |
(Gewöhnliche und/oder besondere) Strafregisterbescheinigung im Rahmen von freiwilligem Engagement | gebührenfrei
|
Strafregisterbescheinigungen für freiwilliges Engagement
Die Beantragung und Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen im Rahmen von freiwilligem Engagement bei einer
· Freiwilligenorganisation,
· spendenbegünstigten Einrichtung und
· gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft sowie einer nach innerkirchlichem Recht mit Wirksamkeit für den staatlichen Bereich errichteten und mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtung
ist zur Gänze gebührenfrei. Das heißt in diesen Fällen fallen die Antragsgebühren (und auch andere Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben) nicht an.
Die Gebührenbefreiung ist durch folgende Unterlagen nachzuweisen:
· Nachweis über das Vorliegen einer begünstigten Organisation oder Einrichtung:
o Bestätigung der Servicestelle für freiwilliges Engagement oder
o Bescheid über die Feststellung der Spendenbegünstigung des Finanzamtes Österreich oder
o der Eintrag der Kirche in der Liste unter gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften
· Bestätigung des (zukünftigen) Arbeitgebers, dass eine freiwillige Tätigkeit vorliegt (samt Unterschrift und firmenmäßiger Fertigung des Arbeitgebers sowie Personendaten des Antragstellers)
· Bestätigung des (zukünftigen) Arbeitgebers, dass nicht mehr als das Freiwilligenpauschale (1.000 Euro bzw. 3000 Euro pro Jahr) ausbezahlt wird (samt Unterschrift und firmenmäßiger Fertigung des Arbeitgebers sowie Personendaten des Antragstellers)
Die Bestätigungen können im Original oder in Kopie vorgelegt werden. Nicht geeignet sind hingegen Blanko- und Pauschalbestätigungen, vorgefertigte Kopien oder Bestätigungen, die aus dem Internet heruntergeladen werden. Für einen geeigneten Nachweis müssen die Bestätigungen somit eigens für den Antragsteller ausgestellt worden sein (zB Adressierung an den Antragsteller durch den Arbeitgeber).
Für die Beantragung einer gebührenfreien Strafregisterbescheinigung für freiwilliges Engagement bei einer Freiwilligenorganisation muss ein standardisiertes Formular verwendet werden, das unter folgendem Link zum Download bereitsteht:
Formular - Bestätigung Freiwilligen Engagements